Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung hat neben dem deutschen Recht europäisches und internationales Recht eine immer größere Bedeutung. Daher wird auch kurz auf diese Rechtsgebiete eingegangen.
Beim inländischen Recht ist zu unterscheiden zwischen Vertragsrecht, dessen Anwendung voraussetzt, daß zwischen den Beteiligten vertragliche Beziehungen aufgenommen werden, und sonstigem Recht. Man unterscheidet dementsprechend zwischen vertraglicher und gesetzlicher Haftung.
Innerhalb des Vertragsrechts wird zwischen verschiedenen Vertragstypen unterschieden. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertrages, sondern der Vertragsinhalt.
Das Kaufrecht ist im BGB in den §§ 433ff. geregelt. Durch § 433 BGB wird definiert, was ein Kaufvertrag ist:
§ 433 Abs. 1 BGB
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechts ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
Schon an dieser zentralen Vorschrift scheiden sich die Geister. Es ist streitig, ob Software eine Sache ist. Für Standardsoftware hat der BGH im Jahre 1987 entschieden ( BGH VIII ZR 314/86 ), daß ``bei Mängeln der Software die Vorschriften des Kaufrechts zumindest entsprechend anwendbar sind.'' Wird jedoch Standardsoftware an die Bedürfnisse des Kunden angepaßt, so ist Werkvertragsrecht anwendbar.
Bei Mängeln an gekaufter Software hat der Käufer ein Recht auf Minderung, Wandelung, eventuell auch auf Ersatzlieferung. Bei der Zusicherung von bestimmten Eigenschaften oder beim arglistigen Verschweigen von Mängeln besteht zudem noch ein Schadensersatzanspruch, der auch weitergehende Schäden, wie z. B. entgangenen Gewinn umfaßt. Einzelheiten sind in den §§ 459ff. BGB geregelt. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf 6 Monate. Diese kann durch Vertrag verlängert werden.
Bei Sachmängeln sind, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmen, Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Nach herrschender Meinung verdrängen die §§ 459ff. BGB die sonstigen Anspruchsgrundlagen. Anderes gilt für Rechtsmängel. Ein Rechtsmangel liegt beispielsweise vor, wenn die verkaufte Software wegen Verletzung eines Urheber-, Marken- oder Patentrechts nicht benutzt oder weiterveräußert werden darf. Liegt ein solcher Rechtsmangel, wie meistens, schon beim Abschluß des Kaufvertrages vor, so haftet der Verkäufer unabhängig vom Verschulden auf Schadensersatz.
Der typische Fall für die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht ist die Erstellung von Individualsoftware (siehe BGH VII ZR 170/69 ).
Zentrale Vorschrift ist § 631 BGB:
§ 631 BGB
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als [auch] ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Bei Mängeln an hergestellter Software hat der Besteller ein Recht auf Nachbesserung, Wandelung, Minderung und ``Schadensersatz wegen Nichterfüllung''. Einzelheiten sind in den §§ 633ff. BGB geregelt. Wichtig zu erwähnen ist, daß beim Werkvertrag eine Abnahmepflicht des Bestellers besteht, das heißt, eine Pflicht, das Werk entgegenzunehmen und als im wesentlichen vertragsgemäß anzuerkennen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen müssen Mängel bei der Abnahme sofort gerügt werden. Mit der Abnahme beginnt der Lauf der Verjährungsfristen.
Mietrecht ist anwendbar, wenn Software nicht endgültig sondern nur auf Zeit überlassen wird und die Vergütung dementsprechend nach Zeitabschnitten berechnet wird.
§ 535 BGB sagt hierzu:
§ 535 BGB
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
Kennzeichnend für den Mietvertrag ist, daß der Vermieter während der Mietdauer die Mietsache in einem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten hat und auftretende Mängel beseitigen muß.
Für den Vermieter ungünstig ist § 538 BGB, wonach der Vermieter bei Mängeln, die beim Abschluß des Vertrages vorliegen, auch dann ``Schadensersatz wegen Nichterfüllung'' schuldet, wenn den Vermieter keine Verantwortung für die Mängel trifft.
Über das Wesen des Dienstvertrages gibt § 611 BGB Auskunft:
§ 611 BGB
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Dienstvertragsrecht findet vor allem bei der Beratung und Schulung Anwendung. Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht ist kein bestimmtes Ergebnis oder ein bestimmter Erfolg geschuldet. Dementsprechend haftet der Dienstleister auch nicht, wenn ein bestimmter Erfolg nicht erreicht wird.
Zu berücksichtigen ist allerdings, daß die Rechtsprechung Hardwarewartungs- und Softwarepflegeverträge im allgemeinen dem Werkvertragsrechts unterstellt.
Die Schenkung definiert § 516 BGB:
§ 516 BGB
Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Kennzeichnendes Merkmal ist also die ``Unentgeltlichkeit''. Eine Haftung des Schenkers besteht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Auch wenn Schenkungen im Wirtschaftleben im allgemeinen keine besonders große Rolle spielen, so sind sie doch im Zusammenhang mit Freier Software von großer Bedeutung. Die Überlassung von Freier Software wird in der Literatur teilweise als Schenkung angesehen.
``Lizenz'' ist ein Begriff aus dem Urheberrecht und dem Patentrecht. Unter einer ``Lizenz'' versteht man die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten. Die Bezeichnung eines Softwareüberlassungsvertrages als ``Lizenzvertrag'' sagt jedoch nichts über das anwendbare Recht aus. Erst aus dem Vertragsinhalt ergibt sich, ob Kauf-, Werkvertrags- oder sonstiges Recht anwendbar ist.
Die oben genannten Vertragstypen können auch bei einer Vereinbarung kumulativ vorliegen. Man spricht dann von ``gemischten Verträgen'' oder ``zusammengesetzten Verträgen''. Die Rechtsprechung wendet dann entweder die Rechtsfolgen beider Vertragstypen oder die Rechtsfolgen des überwiegenden Vertragstyps an.
Bei nahezu allen der oben genannten Vertragstypen spielen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine große Rolle. Meist versuchen Verwender von AGB, die Rechtslage zu ihren Gunsten zu verbessern, insbesondere die Haftung zu verringern oder auszuschließen.
Nach § 2 AGBG werden AGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluß auf die AGB hinweist, die andere Vertragspartei in zumutbarer Weise von Ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und mit den AGB einverstanden ist.
Ist die andere Vertragspartei Unternehmer, so genügt für die Einbeziehung, daß die AGB stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten einbezogen werden. Auch gelten einige Klauselverbote (§§ 10, 11 AGBG) nicht, wenn die andere Vertragspartei Unternehmer ist.
Bei Geschäftsabschlüssen über Bildschirmtext verlangt die Rechtsprechung, daß diese unentgeltlich abgerufen werden können und daß der Umfang ein paar Seiten nicht überschreitet (siehe Palandt 1999 , AGBG § 2 Rn 12). Bei Geschäftsabschlüssen über das Internet wird in der Literatur die Ansicht vertreten, daß auch umfangreiche AGB einbezogen werden können, wenn diese downgeloadet werden können.
AGB auf Schutzhüllen von Datenträgern (sog. ``Shrink-Wrap-Agreements'') haben aus vertragsrechtlicher Sicht im allgemeinen keine Gültigkeit, da diese erst nach Vertragsschluß zur Kenntnis genommen werden können. Sie können jedoch urheberrechtlich von Bedeutung sein.
Haftungsausschlüsse in AGB sind weitgehend unzulässig. Den Ausschluß der Haftung für vorsätzliches Handeln der Vertragsparteien verbietet schon § 276 II BGB. § 11 Nr. 7 AGBG verbietet Haftungsausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit des Verwenders von AGB und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz der Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Somit bleibt nur noch Raum für Haftungsausschlüsse bei einfacher Fahrlässigkeit. Aber auch diese verstoßen häufig gegen § 9 AGBG, wenn es z. B. um wesentliche Vertragspflichten geht, der Verwender der AGB eine qualifizierte Vertrauensstellung einnimmt oder wenn es um Verletzung von Gesundheit oder Leben geht (siehe Palandt 1999 , AGBG § 9 Rn 41).
Salvatorische Klauseln wie z. B. ``Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist'' sind unwirksam (siehe Palandt 1999 , AGBG vor § 8 Rn 14).
Bis 1993 genossen Computerprogramme keinen wirkungsvollen gesetzlichen Urheberrechtsschutz. Mit der Computerrechtsnovelle von 1993 ist eine Richtlinie des Europäischen Rates umgesetzt worden und die §§ 69a bis 69g UrhG in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Zum Schutz von Datenbankherstellern sind 1998 die §§ 87a bis 87e UrhG eingefügt worden.
Bei den Rechten des Urhebers unterscheidet man zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten. Letztere haben eine größere wirtschaftliche Bedeutung. Zu den Verwertungsrechten gehören u. a. das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG). Diese Rechte können nach § 31 UrhG auch anderen Personen eingeräumt werden. Zu beachten ist, daß Nutzungsrechte und -beschränkungen nach der Rechtsprechung nur dann ``dingliche'' Wirkung gegenüber jedermann haben, wenn die nach Anwendung der Nutzungsbeschränkungen verbleibenden Nutzungsrechte ``nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnende Nutzungsarten'' gewähren. Anderenfalls haben Nutzungsrechte und -beschränkungen nur schuldrechtliche Wirkung: Sie wirken nur zwischen den Vertragsparteien, welche die entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben.
Der Rechtsinhaber hat bei Verletzungen seiner Rechte die Möglichkeit den Verletzer auf Unterlassung, Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und auf Schadensersatz zu verklagen. Im Zusammenhang mit Computerprogrammen ist auf § 69f UrhG hinzuweisen, wonach der Rechtsinhaber bei Verletzungen seiner Rechte die Vernichtung von Vervielfältigungsstücken von jedem Besitzer oder Eigentümer solcher rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke verlangen darf.
Zwar können Computerprogramme auch prinzipiell patentiert werden, wenn sie eine technische Lehre beinhalten, in der Praxis wird dies von der Rechtsprechung aber sehr selten anerkannt. Daher sind Patentrechtsverletzungen durch Computerprogramme eher selten.
In der letzten Zeit gibt es aber Bestrebungen, Patente auch auf Software auszuweiten. Dies kann nicht absehbare Folgen für Softwareentwickler haben (siehe http://www.freepatents.org/).
Größere Bedeutung hat das Markenrecht. Eine Markenrechtsverletzung kann beispielsweise durch eine Firmenbezeichnung, WWW-Adresse oder eine Produktbezeichnung gegeben sein.
Zunächst sollen ein paar grundlegende Normen des Markenrechts vorgestellt werden.
Nach dem Markengesetz werden Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt (§ 1 Markengesetz). Als Marke können alle Zeichen insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so § 3 Markengesetz.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung in das Markenregister, durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr oder durch ``notorische Bekanntheit'' einer Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft (§ 4 Markengesetz). § 8 Markengesetz nennt eine Reihe von Hindernissen, die einer Eintragung entgegenstehen. Beispielsweise können Marken nicht eingetragen werden, die geeignet sind, das Publikum über die Beschaffenheit der Ware zu täuschen (z. B. Perlonseide für synthetische Fasern).
Der Inhaber einer Marke kann sich gegen Rechtsverletzungen durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zur Wehr setzen (§ 14 MarkenG). Beispielsweise kann der Inhaber einer Marke im Falle einer Markenrechtsverletzung die Auslieferung eines Produkts per einstweiliger Verfügung verhindern.
Als wichtigste Rechtsvorschriften sind hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Letzteres wird auch als Kartellgesetz bezeichnet.
Das UWG beschäftigt sich zum großen Teil mit unlauterer Werbung. Auf Einzelheiten einzugehen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Im Falle eines Verstoßes gegen das UWG kann ein Mitbewerber, aber auch Verbraucherverbände oder Industrie- und Handelskammern auf Beseitigung bzw. Unterlassung klagen.
Bei schuldhaften Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten haftet der Verletzer nach § 823 I BGB. Zu den Verkehrssicherungspflichten gehören die Konstruktions-, die Produktions-, die Instruktions-, die Organisations- und die Produktbeobachtungspflicht. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist der jeweilige ``Stand der Technik'' zu beachten. Sind Fehler, Schaden und die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden nachgewiesen, so trifft den Unternehmer die Beweislast dafür, daß kein Verschulden seinerseits vorliegt.
Die Produkthaftung ist ein ``heißes Eisen'' in der Computerrechtsdiskussion. Teilweise wird mit Hinweise auf § 2 ProdHaftG, wonach Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes nur körperliche Gegenstände sind, die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes verneint, teilweise mit verschiedenen mehr oder weniger überzeugenden Begründungen bejaht.
Der entscheidende Unterschied zur vertraglichen Haftung und zur Haftung nach den § 823 BGB ist, daß nach dem Produkthaftungsgesetz eine Haftung unabhängig vom Verschulden besteht.
Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn ``der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik [...] nicht erkannt werden konnte'' (§ 1 II Nr. 5 ProdHaftG).
Im Bereich des Internationalen Kaufrechts sind das ``United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods'' -- kurz CISG -- zu beachten. Das CISG gilt jedoch nur für ``Waren'' und es ist in der Literatur umstritten, ob Software eine Ware ist. In der amerikanischen Literatur wird die Anwendbarkeit des CISG auf Standardsoftware bejaht. Ein zentraler Begriff des CISG ist die ``wesentliche Vertragsverletzung'', die Schadensersatz- und sonstige Ansprüche (Rücktritt vom Vertrag) auslöst.
Die wichtigsten internationalen Abkommen sind die revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) und das Welturheberrechtsabkommen (WUA) (abgedruckt in dtv-ComputerR ).
Die RBÜ beinhaltet in Artikel 5 das Prinzip der Inländerbehandlung, d. h., ein Urheber genießt in allen Staaten, die der RBÜ beigetreten sind, den gleichen Schutz wie ein Inländer. Der Schutz darf nicht von irgendwelchen Förmlichkeiten abhängig gemacht werden, es kann also nicht vom Urheber verlangt werden, daß er seine Werke bei Entstehung anmeldet oder Copyrightvermerke anbringt.
Im Gegensatz dazu können nach dem WUA Förmlichkeiten verlangt werden. Nach dem Beitritt der USA zum WUA hat das WUA eine geringere Bedeutung. Die RBÜ geht dem WUA vor, wenn beide Abkommen anwendbar sind.
Auf europäischer Ebene sind die Richtlinien des Europäischen Rates zu beachten, die mit einiger Verzögerung in nationales Recht umgesetzt werden.
Im Bereich des Markenrechts sind auf Internationaler Ebene die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und das Madrider Markenabkommen (MMA) von Bedeutung.
Die PVÜ beinhaltet wieder das Prinzip der Inländerbehandlung.
Das MMA eröffnet die Möglichkeit, eine Marke international zu registrieren. Für eine internationale Registrierung muß ein Antrag nur bei der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gestellt werden.