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Helmut Spinner | Bio | Abstract | Institute of Philosophy, University Karlsruhe Sally Jane Norman | Bio | Abstract | New Zealander/ French Performing Arts Theorist, Paris Marko Peljhan | Bio | Abstract | Media Artist, Makrolab Project, Ljubljana Gabriele Beger | Bio | Abstract | Copyright Attorney of the Federal Union of German Library Associations Florian Cramer | Bio | Abstract | Literature Scientist, Free University Berlin and Neoist Activist, Berlin Phil Agre | Bio | Abstract | Department of Information Studies, University of California, Los Angeles |
Prof. Dr. phil. Helmut Spinner
Homepage <rc01@rz.uni-karlsruhe.de> University of Karlsruhe, Studium Generale Kollegium am Schloß II Postfach 6980 D-76128 Karlsruhe/Germany Tel. 0721/608-3085 (selbst) Sekretariat des Studium Generale -2043 (Frau Bürck) Sekretariat des Deutsch-Russisches Kollegs -6176 (Frau Gallenz) Derzeitige Positionen bzw. Mitgliedschaften an der Universität Karlsruhe/Germany:
Veröffentlichungen zum Karlsruher Ansatz der integrierten Wissensforschung Bücher:
Wissenskommunismus: Anachronismus oder Futurismus für das Informationszeitalter Abstract In unserer >Eigentumsmarktgesellschaft< (C. B.McPherson) können Güter einen dreifachen rechtlichen Verfügungstatus haben: Ubiquitäre Güter (Luft, früher auch Wasser, wilde Tiere) sind >herrenlos< und können frei benutzt werden. Knappe Güter sind in Privat- oder Gemeineigentum. Für letzteres gibt es als historische, heute anachronistisch anmutende Vorbilder wie z. B. Allmende (freie Viehweide), Freibier (bei Festen), Wilder Westen (zur Landnahme für Kolonialisten), Gastfreundschafts- und Geschenkkulturen. Dazu sagt Meister Brecht zynisch: Was nichts kostet, ist nichts wert! Es wird nicht begehrt, geschont, geschützt, gepflegt, weiterentwickelt. Darin lag früher die >Tragödie der Allmende<; heute ist es das Elend der naütrlichen Umwelt. Aber es scheint Ausnahmen zu geben: vom Wissenskommunismus (Merton) im staatlich gehegten und vom Steuerzahler unterhaltenen (!) Wissenschaftsbereich bis zur Open Source-Bewegung. Aber ist das von Dauer? Schließlich gibt es Freibier, aber nicht immer und überall, und letztlich muß es doch bezahlt werden. Um den Schritt vom Anekdotischen zur systematischen Analyse zu machen, werden folgende Aspekte diskutiert: Ausgangspunkt sind bestimmte verhaltensmäßige, gegenständliche und ordnungspolitische Besonderheiten im Umgang mit Wissen. Dessen Sonderstellung zeigt sich im Verhältnis des Wissens zum Haben (Erwerb, Besitz, Eigentum), zum Wollen (Motivlage, Neugier, Selbstzweck etc.), zum Handeln (Theorie/Praxis-Verhältnis) und zum Können (Fähigkeiten, Kompetenzen, implizites Wissen). Die ungleichen Optionen, welche die genannten Anachronismen eher metaphorisch ansprechen als präzise beschreiben, kann man mit Hilfe sozialwissenschaftlicher Modelle konzeptualisieren. Das juristische Modell unterscheidet Privat- und Gemeineigentum; das ökonomische Modell private und öffentliche Güter, das soziologische Modell offene und geschlossene Beziehungen; das Medienmodell Privatheit (in den >eigenen vier Wänden<) und Öffentlichkeit (>vor der Haustür<) etc. Sinnvoll beurteilen sollte man das nicht nach ideologischen Vorlieben (für Kapitalismus oder Sozialismus), nach funktionalen Gesichtspunkten der zu lösenden Probleme, insbesondere im Hinblick auf spezifische Wissensprobleme wie z. B.: Motivation der Beteiligten, Allokation der Ressourcen, Verteilung der Erträge, Zähmung der Wissensmacht. Konkret diskutiert werden juristische (informationelle Selbstbestimmung), informationswissenschaftliche (Open Source) und ordnungspolitische (Wissensordnung) Lösungsversuche. Die beiden Hauptergebnisse sind:
Inhaltsübersicht I. Besonderheiten der >Welt des Wissens< II. Die vier Grundverhältnisse des Wissens zum Haben, Wollen, Handeln und Können III. Historische Vorbilder für freies Wissen IV. Wissenschaftliche Modelle für freies Wissen V. Wofür und warum sollte das Wissen frei sein? VI. Systematische Problemanalyse VI. Lösungsvorschläge das Informationszeitalter VII. Schlußbetrachtung: Nicht freies Wissen, sondern Wissensfreiheiten VIII. Zur Diskussion gestellt: Fallstudien
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Marko Peljhan
Homepage <marxx@ljudmila.org> <makrolab@ljudmila.org> Media artist, born in Nova Gorica, Slovenia 1969. Founder of the organization
Projekt Atol and PACT (Projekt Atol Communication Technologies) in the
frame of which he carries on his research in the fields of performance,
technology applications, radio, sound, video, film, lectures and situations.
He also works as programs coordinator of Ljudmila -- Ljubljana digital
media lab <http://www.ljudmila.org>)
and as operations coordinator of the Makrolab project <http://makrolab.ljudmila.org/>
which was shown at dokumenta X and in Adelaide, Australia and ??, South
Korea. His latest project is INSULAR Technologies (International Networking
System for Universal Long distance Advanced Radio) <http://www.insular.net/>.
References Kunst als Lauschangriff. Ein Gespräch mit Marko Peljhan über dessen Projekt Makrolab, Tilman Baumgärtel (Telepolis, 06.10.1998) Project Insular Technologies
Project UCOG-144 LJU (1997) Project ATOL
Command
Communications and Control in Eastern Europe A View from Isolation
(lecture first presented at the LEAF conference in Liverpool in April 1997)
Makrolab-- The Library in the Sky Abstract Project Makrolab (1997 - ongoing, <http://makrolab.ljudmila.org/>, also at <http://www.kud-fp.si/~luka/makrolab/> Makrolab is designed as an autonomous, modular communications and living environment, which is powered by sustainable sources of energy (solar and wind power). It is designed for a long existence in an isolated environment and can withstand extreme natural conditions. Research into telecommunications as the main aspect of the project is concentrated on the discovery and recording of the events which take place in the densely populated abstract areas of the electromagnetic spectrum. The electromagnetic spectrum is a part of the global socio-political space, which is invisible and immaterial on one hand but presents a productive factor of general living and social conditions on the other. It can be sensed only by the means of suitable interfaces and specialized knowledge. The telecommunication activities of makrolab are created as the process of transcribing invisible and vague micro-environmental activities into traditional, three-dimensional textures -- documents. Brain Springer, together with whom Marko Peljhan conducted the Makrolab
Project an Dokumenta X wrote: "We approached the sky above the Lutterberg
as a living library out of the shelves of which voices, images and data
communications streamed down to us."
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Florian
Cramer
Homepage <paragram@gmx.net> c/o Freie Universität Berlin
Informationen über Florian Cramer im World Wide Web Geb. 1969, Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft, Kunstgeschichte und Deutschen Philologie in Berlin, Konstanz und Amherst/Massachusetts (USA), Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft der Freien Universität Berlin. Seit 1989 Teilnehmer an "Festivals of Plagiarism" und "Neoist Apartment Festivals", Publikationen u.a. in PhotoStatic/Retrofuturism, YAWN, SMILE, seit 1995 Arbeit an neoism.org, Artikel über Neoismus in: Stewart Home und Florian Cramer, The House of Nine Squares, London: Invisible Books, 1997, und in: Mario Mentrup (Hrsg.), Printidentitäten, Berlin: Maas Verlag, 2000 Seit 1996 div. Vorträge und Essays zu Literatur
und Computer. Perl-Programmierer, GNU/Linux-Anwender seit 1996 und Referent
bei Veranstaltungen der Berliner Linux User Group (BeLUG). Website "Permutationen",
1998 ausgezeichnet mit einem Sonderpreis der Pegasus
'98-Jury.
Anticopyright in subkulturellen Kunstströmungen Abstract In den späten 1980er und frühen 1990er
Jahren organisierte sich eine
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Sally
Jane Norman
<norman@wanadoo.fr> New Zealander/ French cultural theorist and practitioner
working in performing arts, new media and technology; holder of a doctorat
de IIIe cycle and doctorat d’état in theatre studies (Université
de Paris III); scientific director of the 1993 Louvre international conference
on "New Images and Museology"; instigator of performance/ technology events
(Institut International de la Marionnette, Charleville-Mézières;
Zentrum für Kunst und Medientechnologie, Karlsruhe; Studio for Electro-Instrumental
Music - STEIM - Amsterdam); collaborator on ESPRIT art and technology projects
at the ZKM (1997-99); artistic advisor to STEIM; member of the European
Cultural Backbone; director of the Ecole Supérieure de l’Image,
Angoulême/Poitiers, France.
Selected publications
Abstract
My presentation attempts to focus on the participatory,
social quality of
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Phil Agre
Homepage <pagre@ucla.edu> Philip E. Agre is an associate professor of information
studies at University of California, Los Angeles. He received
his PhD in computer science from MIT in 1989, having conducted dissertation
research in the Artificial Intelligence Laboratory on computational
models of improvised activities. Before arriving at UCLA he taught
at the University of Sussex and UC San An Informational History of the World Abstract
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Gabriele
Beger
Copyrightbeauftragte der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände <beger@zlb.de> Homepage Direktorin des Hauses Berliner Stadtbibliothek in der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin, zugleich Stellvertreterin des Vorstandes, Leiterin der Abteilung Medienzentrum der Zentral- und Landesbibliothek Berlin, "Umzugsbeauftragte" der Zentral- und Landesbibliothek Berlin. Lehraufträge: Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsrecht an der Humboldt-Universität Berlin und an der Fachhochschule Potsdam Geschäftsführende Vorsitzende des Landesverbandes Berlin e.V. im Deutschen Bibliotheksverband e.V.; Vorsitzende der Rechtskommission des EDBI (Ehemaliges Deutsches Bibliotheksinstitut); Beauftragte in Copyrightfragen für die Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.V.; Mitglied im Deutschen Kulturrat; Kuratoriumsmitglied. Literarisches Colloquium Berlin; Beauftragte für Rechtsfragen der DGI Publikationen
Informationsfreiheit und urheberrechtlicher Interessenkonflikt Abstract „Verhindern kann man virtuelle Bibliotheken nicht, also muss man sie lizenzieren – hier besteht dringender Handlungsbedarf.„(1)Die Informationsfreiheit, das Recht eines jeden Bürgers, sich ungehindert und unabhängig von seiner sozialen Stellung aus veröffentlichten Quellen zu informieren, stellt ein fundamentales Menschenrecht dar. In mehreren internationalen Abkommen haben sich Staaten zu ihrer Einhaltung verpflichtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Grundrecht in Art 5 ihrer Verfassung niedergeschrieben. Urheberrechtliches Schaffen basiert auf der Ausübung der Informationsfreiheit. Ohne Auseinandersetzung mit vorhandenem geistigen Schaffen wäre eine Weiterentwicklung in Wissenschaft, Kunst und Literatur nicht möglich. Freie Information sichert Fortschritt, qualifizierte Arbeitskräfte und damit Wirtschaftsstandorte. Der Interessenkonflikt Durch das Urheberrecht werden die Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geschützt. Das Recht des Urhebers an seiner persönlichen geistigen Schöpfung wird als ein eigentumähnliches Recht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte(2) behandelt. Danach stehen allein dem Urheber die exklusiven Rechte zu, sein Werk zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vervielfältigen, auszustellen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen Nutzungsrechte einzuräumen. Er soll den wirtschaftlichen Vorteil aus seinem geistigen Eigentum ziehen. Wie jedes Eigentum, so unterliegt auch das geistige Eigentum einer Sozialbindung. Soziale Bindung des Urheberrechts bedeutet, dass die ausschließlichen vermögensrechtlichen Ansprüche des Urhebers durch überwiegende Bedürfnisse der Allgemeinheit begrenzt werden. In Art. 14, Abs. 2 GG heißt es: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." So "sollte das Urheberrecht so ausgestaltet werden, dass es optimal zum geistigen, kulturellen und kulturwirtschaftlichen Fortschritt beiträgt."(3) Ein überwiegendes Bedürfnis der Allgemeinheit besteht in dem ungehinderten Zugang zu Informationen. Dem hat der Gesetzgeber durch eine Reihe von Ausnahmeregelungen entsprochen. Der Interessenkonflikt besteht darin, dass den
exklusiven Rechten des Urhebers die Ausnahmeregelungen gegenüberstehen.
Da der Gesetzgeber sowohl den berechtigten Interessen der Allgemeinheit,
als auch den nicht minder berechtigten Schutzinteressen des Urhebers verpflichtet
ist, darf er Ausnahmeregelungen nur nach einer Abwägung der Interessen
vollziehen.
Ausnahmetatbestände Vor dem Hintergrund des europäischen Binnenmarktes
und der Verfügbarkeit von urheberrechtlich geschützten Werken
in weltweiten Netzen sind auch die in EU-Richtlinien und internationalen
Verträgen und Übereinkommen enthaltenen Ausnahmen von besonderer
Bedeutung. Zu den internationalen Vereinbarungen und Übereinkommen
zählen insbesondere die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)(4)
und die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Die RBÜ
räumt in Art. 9, Abs. 2 den Unterzeichnerstaaten das Recht ein, für
bestimmte Sonderfälle Ausnahmen zuzulassen, wenn dadurch die normale
Auswertung nicht unangemessen beeinträchtigt und die berechtigten
Interessen der Urheber nicht unverhältnismäßig beschränkt
werden, in der Fachliteratur und in Kommentaren als sog. Drei-Stufen-Test
bezeichnet. Die jüngsten WIPO-Verträge, der Urheberrechtsvertrag
(WCT)(5), der zum Inhalt elektronische und
digitale Medien hat, sowie der Vertrag über die Darbietungen und Tonträger
(WPPT)(6), verweisen in Art. 10 auf den
Drei-Stufen-Test der RBÜ. Danach könnten de facto die Ausnahme-tatbestände
sowohl in europäischen EU-Richtlinien, als auch im deutschen Urheberrechtsgesetz
auf elektronische Medien erweitert werden.
Ausnahmetatbestände nach zukünftigem Recht Die in naher Zukunft geltenden Regelungen werden
bestimmt durch Art. 9 RBÜ, Art. 10 WIPO-Urheberrechtsvertrag, den
EU-Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und verwandter Schutzrechte(7) und das 5.
Änderungsgesetz zum deutschen Urheberrecht(8).
Allen ist gemein, dass sie die Vervielfältigung und die öffentliche
Wiedergabe digitaler Werke als exklusives Recht des Urhebers bzw. des Berechtigten
regeln. Dabei ist besonders auf die neue Definition der "öffentlichen
Wiedergabe" hinzuweisen. Bislang war der Öffentlichkeitsbegriff an
einen unbestimmten Kreis von Mitgliedern der Öffentlichkeit gebunden.
Im zukünftigen Recht wird der Abruf, die Zugänglichmachung von
elektronischen und digitalen Medien in Netzen, als öffentliche Wiedergabe
bezeichnet, wenn ein Teilnehmer der Öffentlichkeit von einem Ort und
einem Zeitpunkt seiner Wahl Zugang hat. Demnach erfüllt jeder Abruf,
ob aus dem Intranet oder Internet den Tatbestand der öffentlichen
Wiedergabe. Die derzeit in der konsolidierten Fassung des EU-Richtlinienvorschlages
diskutierten Ausnahmen zur öffentlichen Wiedergabe(9)
erfassen u.a. den Unterricht, die wissenschaftliche Forschung, private
Studien- und Forschungszwecke, Bibliotheks-, Archiv- und Museumsgut in
den Räumen der Einrichtung (Art 5 Abs. 3 RL). Die Vervielfältigung
ohne Zustimmung des Urhebers ist gestattet, wenn sie technisch notwendig
und vorübergehend ist (Art. 5, Abs. 1), zum privaten Gebrauch durch
eine natürliche Person auf jedem Träger, soweit dafür eine
Vergütung gezahlt wird, und durch der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtungen, wie Bibliotheken, Archive und Bildungseinrichtungen (Art.
5 Abs. 2) sowie in den Fällen, die für die öffentliche Wiedergabe
gelten.
Lizenzvertrag contra Ausnahmetatbestand Lizenzverträge sind Verträge, die zwischen den Vertragspartnern frei verhandelt werden können. So kann auch in diesen Verträgen auf gesetzlich eingeräumte Ausnahmen verzichtet werden. Da mittels eines Lizenzvertrages zur Nutzung überlassene elektronische oder digitale Medien keinen Eigentumsübergang darstellen, bedarf sowohl die Weiterverbreitung (z.B. Ausleihe) als auch die öffentliche Wiedergabe (Abruf aus Netzen) der ausdrücklichen Zustimmung im Vertrag. Eine Erschöpfung der exklusiven Rechte findet nicht statt. Das bedeutet, dass bei zunehmender Verbreitung
über Lizenzverträge die Ausnahmetatbestände in den Urheberrechtsgesetzen
ihre Bedeutung verlieren, soweit sie nicht zwingend anzuwenden und durch
Vertrag nicht auszuschließen sind. Deshalb muss es Ziel aller Bemühungen
im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren sein, zwingende Normen zu den Ausnahmetatbeständen
zu erreichen, die den ungehinderten Zugang zu Informationen für jedermann
auch im digitalen Umfeld in Übereinstimmung mit dem Drei-Stufen-Test
gemäß Art. 9, Abs. 2 RBÜ gewährleisten(10)
Der Interessenausgleich Der Interessenkonflikt existiert objektiv. Die derzeitige Orientierung bei der Argumentation um den Interessenkonflikt auf Informationsträger oder Verbote ist genauso untauglich wie die Negation des Allgemeininteresses: Auf einen erschwinglichen Zugang zur Information(11) im Rahmen des sozialen Bezugs des Urheberrechts kommt es an. Nicht eine Begrenzung der Ausnahmen, sondern eine Begrenzung der Zugriffsberechtigten ist die Lösung des Interessenkonflikts. Hier ist die Vorlage der ECUP-Matrix(12) eine geeignete Diskussionsgrundlage, deren Logik sich auch Verleger und andere Anbieter nicht verschließen können. Dies gilt um so mehr, als auch der britische Verlegerverband 1997 in einem Definitionspapier ähnliche Ansätze beschrieben hat(13). Die ECUP-Matrix klassifiziert Nutzergruppen jeden Bibliothekstyps und legt Zugriffsberechtigungen fest. Deshalb muss die ECUP-Matrix Bestandteil der europäischen Urheberrechtsgesetze werden. Die Lösung heißt: Klar differenzierte Definitionen der Ausnahmen für digitale Medien nach Nutzergruppen und Nutzungsarten auf der Grundlage der ECUP-Matrix, die durch Vertrag nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bibliothekspraxis der virtuellen Bibliothek begegnet dieser Problematik durch kooperative Verbundtätigkeit und Konsortialbildung beim Bezug elektronischer Netzpublikationen und den Aufbau von Hochschulverlagsservern. Einzelheiten dazu werden im Referat am 22.09.2000 ausgeführt. 1. Melichar, Ferdinand: Virtuelle Bibliotheken und Urheberrecht.- In: Computer und Recht 1995, S. 756 - 762 2. Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz UrhG) vom 9. Sept. 1965 (BGBl I 1273, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 1998, BGBl I 902) 3. Einl. Rdnr. 13.- In: Urheberrecht. Kommentar. Hrsg. Gerhard Schricker.- München 1987, S.7 4. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. Sept. 1886 zuletzt revidiert am 20. Sept. 1990 (BGBl II 1346) 5. WIPO Copyright Treaty vom 20. Dez. 1996. WIPO-Dokument CRNR/DC/89 6. WIPO Performances and Phonograms Treaty vom Dez. 1996. WIPO-Dokument CRNR/DC/90 7. Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. KOM (1999) ...endg. 97/0359/COD 8. Diskussionsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Vorgelegt vom Bundesministerium der Justiz am 7. Juli 1998 9. European Parlament and Council Directive 00/00 on the harmonisation of certain aspects of copyright and realated rights in the information society (consolidated 7. June 2000) noch nicht veröffentlicht. 10. Formulierungsvorschlag der Autorin: Ausübung von Ausnahmen. Zulässig ist die Ausübung vorgenannter Ausnahmen durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten elektronischen Originals oder Vervielfältigungsstückes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Werk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrages zugänglich gemacht wird. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig. 11. Erster Zwischenbericht der Enquete-Kommission Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft. Drucks. 13/6000, S. 48 12. ECUP-Matrix 1 und 2. (European Copyright User Platform). unter: http://www.eblida.org/ecup/docs/matri691.htmund /matrine1.htm |
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